Satzung Förderverein Bördegrundschule Hermsdorf

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1)   Der Verein führt den Namen „Förderverein Bördegrundschule Hermsdorf e.V.“.

(2)   Hauptsitz des Vereins ist die Bördegrundschule Hermsdorf, Kirchstraße 5, 39326 Hohe Börde

§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins

(1)   Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, Freunden und Förderern der Bördegrundschule Hermsdorf.

(2)   Hauptzweck des Vereins ist es, an der Schaffung optimaler Voraussetzungen für die Umsetzung der Bildungs- und Erziehungsziele mitzuwirken.

(3)   Durch den Verein werden die Interessen der Bördegrundschule Hermsdorf vertreten.

(4)   Ziel des Vereins ist es, die Lehrer und Mitarbeiter der Schule in ihren Bemühungen um die allumfassende Bildung und Erziehung sowie in ihrem Wirken um die Gesundheit und das Wohlergehen der Kinder zu unterstützen und die Zusammenarbeit der Eltern und Schule zu fördern.

(5)   Aufgabe des Vereins ist es, durch eine vielfältige Öffentlichkeitsarbeit an einer engen Vernetzung aller in den Bildungsprozess involvierten Ebenen zu arbeiten und auf bestehende Probleme hinzuweisen.

(6)   Der „Förderverein Bördegrundschule Hermsdorf e.V.“ ist berechtigt, Spenden für die Schule anzunehmen und zu verwalten, um damit die Schule bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Die Spenden werden insbesondere für Lehr- und Lernmittel sowie zur Absicherung anderer schulgebundener Projekte verwendet, sofern eine anderweitige Finanzierung, z.B. durch den Schulträger, nicht erfolgen kann.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und agiert in erster Linie nicht eigenwirtschaftlich.

(2)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.

(3)   Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)   Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keinerlei Rückvergütung.

(5)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4 Grundsätze und Werte der Vereinstätigkeit

(1)   Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

(2)   Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität.

(3)   Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

(4)   Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens bzw. Zeigens extremistischer Kennzeichen oder Symbole, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

(5)   Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.

§ 5 Eintrag ins Vereinsregister

Der Verein wird durch den Vorstand zum Eintrag in das Vereinsregister angemeldet.

§ 6 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a)      Mitgliedsbeiträge

b)      Geld- und Sachspenden

c)      Zuschüsse

d)      Sonstige Zuwendungen

e)      Einnahmen bei Veranstaltung

§ 7 Mitglieder des Vereins

(1)   Der Verein hat folgende Mitglieder

a)      ordentliche Mitglieder

b)      außerordentliche Mitglieder

c)      Ehrenmitglieder

(2)   Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen mit Vollendung des 18.Lebensjahres (Volljährigkeit).

(3)   Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

(4)   Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben.

 

 

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Die Aufnahme des Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.

(2)   Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

(3)   Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.

(4)   Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

(5)   Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über Ehrenmitgliedschaften. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch :

a)      Austritt aus dem Verein

b)      Ausschluss

c)      Auflösung des Vereins

d)      Tod

(2)   Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam.

(3)   Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitglieds. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

(4)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht entsprechend §3 (4) dieser Satzung kein Anspruch auf Rückerstattung finanzieller oder sachlicher Zuwendungen, die dem Verein vorher zugeführt wurden.

§ 10 Ausschluss aus dem Verein

(1)   Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:

a)      Die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt

b)      Gegen die Grundsätze und Werte des Vereins handelt

c)      Die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

(2)   Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Ausschlussantrag als abgelehnt. Das auszuschließende Mitglied ist mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich unter Angabe der Ausschlussgründe einzuladen. Ihm ist die Möglichkeit der Stellungnahme zu gewähren.

(3)   Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

 

 

 

(4)   Bei Zahlungsrückständen gegenüber dem Verein, kann der Vorstand nach einer Mahnung, die Streichung von der Mitgliederliste durch einen Beschluss vornehmen.

§ 11 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied des Vereins „Förderverein Bördegrundschule Hermsdorf e.V.“ ist berechtigt,

a)      sich am Vereinsleben zu beteiligen,

b)      an allen Veranstaltungen des Vereins aktiv teilzunehmen.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

(1)   Jedes Mitglied des Vereins „Förderverein Bördegrundschule Hermsdorf e.V.“ ist verpflichtet,

a)      die Regelungen dieser Satzung einzuhalten und sich entsprechend seiner individuellen Möglichkeiten aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,

b)      Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken,

c)      seine Mitgliedbeiträge pünktlich zu entrichten,

d)      den Verein laufend über Änderungen seiner persönlichen Daten schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere Veränderungen der Anschrift, der Email und der Bankverbindung.

(2)   Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche an dem Verein.

(3)   Entstehen dem Verein Nachteile oder einen Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten nach Abs.(1) nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem Verein gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.

§ 13 Mitgliedsbeiträge

(1)   Zur Bewältigung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

(2)   Der erste Beitrag wird am Tag der Aufnahme fällig. Alle Folgebeiträge sind jeweils am 15.September eines Jahres im Voraus für das gesamte Geschäftsjahr fällig.

(3)   Die Einzahlungsmodalitäten regelt der Vorstand. Für die ordnungsgemäße Buchung und Verwaltung der Mitgliedsbeiträge zeichnet der Kassenwart verantwortlich.

(4)   Ehrenmitgliedschaften gemäß §6 (4) sind beitragsfrei.

§ 14 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins „Förderverein Bördegrundschule Hermsdorf e.V.“ sind

a)      die Mitgliederversammlung und

b)      der Vorstand.

 

 

§ 15 Die Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist höchstes beschlussfassendes Organ des Vereins. Ihr gehören alle ordnungsgemäß eingeschriebenen Mitglieder an.

(2)   Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a)      Wahl, Abberufung bzw. Entlastung des Vorstandes,

b)      Wahl eines Rechnungsprüfers,

c)      Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie des Geschäfts- und Kassenbericht,

d)      Beschlussfassungen über Satzungsänderungen,

e)      Beschlussfassungen über zu erhebende Mitgliedsbeiträge,

f)       Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9

g)      Entscheidungen über die Aufnahme vom Ehrenmitgliedern gemäß § 7 (5)

h)      Beschlussfassungen zur Steuerung des Vereinslebens

i)        Beschlussfassungen zur Verwendung von Vereinsmittel und Vereinsvermögen

j)        Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(3)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einberufen oder wenn es die Belange des Vereins erfordern. Sie ist ferner schnellstmöglich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(4)   Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen und mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.

(5)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist beides nicht möglich, wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit einen Versammlungsleiter.

(6)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(7)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. Abstimmungen werden offen, auf Wunsch von mindestens drei Mitgliedern auch geheim, durchgeführt. Zur Beschlussfassung reicht die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ausnahmen sind im folgenden Punkt (8) geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es werden nur gültige Stimmen berücksichtigt.

(8)   Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen gültigen Stimmen. Um den Verein aufzulösen ist eine Mehrheit von 80% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 16 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand des Vereins „Förderverein Bördegrundschule Hermsdorf e.V.“ besteht aus 4 Mitgliedern:

a)      dem Vorsitzenden,

b)      dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c)      dem Kassenwart,

d)      dem Schriftführer.

(2)   In den Vorstand können alle ordnungsgemäß eingetragenen Mitglieder gewählt werden, sofern sie am Wahltag das 18.Lebensjahr vollendet haben.

(3)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei Wiederwahl möglich ist. Darüber hinaus bleibt ein Vorstand solange geschäftsführend im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neuwahl erfolgt ist.

(4)   Die Wahl des Vorstandes erfolgt im Block, die Aufteilung der Funktionen erfolgt in der ersten konstituierenden Sitzung des Vorstandes.

(5)   Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich aus welchem Grund aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung gilt bis zur nächsten Neuwahl des Vorstandes.

(6)   Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(7)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein Vertretungsberechtigt.

(8)   Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

a)      die laufende Geschäftsführung des Vereins,

b)      die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,

c)      die Organisation der Umsetzung der Schlüsse der Mitgliederversammlungen,

d)      die Verwaltung und Pflege der Vereinsmittel.

(9)        Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig , wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(10)    Über Vorstandssitzungen und Beschlussfassungen sind schriftliche Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowie dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind.

 

 

 

 

§ 17 Kassenführung

(1)   Der Kassenwart verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen.

(2)   Auszahlungen erfolgen nur auf Beschluss des Vorstandes.

(3)   Die Arbeit des Kassenwarts unterliegt der ständigen Kontrolle des durch die Mitgliederversammlung gemäß §14 (2) gewählten Rechnungsprüfers.

§ 18 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr wird das Schuljahr, also der Zeitraum vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres festgelegt.

§ 19 Haftung

Die Haftung des Vereins regelt sich nach den rechtlichen Bestimmungen des BGB.

§ 20 Auflösung des Vereins

(1)   Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit den unter §14 (8) festgelegten Mehrheiten.

(2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an folgenden Verein:

Haldensleber Judo-Club e.V.

Anschrift: Hauptstraße 15, 39345 Westheide OT Neuenhofe

Nummer des Vereins beim Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal: VR 38195

Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

(3)   Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens gemäß §19 (2) dürfen erst nach Prüfung durch das Finanzamt umgesetzt werden.

§ 21 Sprachliche Gleichstellung

Die vorstehend verwendeten Personen und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.

§ 22 Datenschutz

(1)   Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

(2)   Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes.

 

 

§ 23 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23.11.2022 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

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